Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen

Brücke der Freundschaft e. V.

Verein zur Förderung der Projekte des „Karma Leksheyling Public Educational Trust“ in Kathmandu

Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der sozialen Projekte des „Karma Leksheyling Public Educational Trust“ in Kathmandu auf dem Gebiet mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke,

Die Schule wurde mit dem Ziel gebildet, um Kinder aus bedürftigen Familien - meist aus abgelegenen Regionen des Himalayas - einen kostenlosen Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung mit Internatsplatz zu ermöglichen. Nicht nur traditionelles buddhistisches Wissen, sondern auch formale Bildung der modernen Welt wird in der Schule vermittelt. Sie ist vom Nepalesischen Erziehungsministerium anerkannt und die Schüler und Schülerinnen erhalten entsprechende Bildungsabschlüsse. In dieser Schule werden Mönche und Nonnen im gemeinsamen Unterricht ausgebildet, dies ist erstmalig für eine Klosterschule. Die Kinder erhalten vom Kloster kostenlose Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinische Versorgung sowie sämtliches Unterrichtsmaterial.

Der Zweck wird verwirklicht durch:

  • Unterstützung für den täglichen Bedarf( Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung der Nonnen und
    Mönche)

  • Anschaffung von Schulbüchern, Landkarten, Material für den Naturwissenschaftlichen Unterricht, Anschauungsmaterial, Computer, technische Geräte für den Unterricht

  • Gestaltung einer kinderfreundlichen Schulumgebung mit Sportanlagen, Bibliothek und Aufenthaltsräumen

  • Aufbau einer medizinischen Versorgungsstelle

  • Unterstützung von Volontärinnen und Volontären

  • Hilfe bei der Erweiterung der Subsistenzwirtschaft

  1. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch Beiträge und Aktivitäten der Mitglieder und aus privaten und öffentlichen Spenden, sowie Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, die den Zielen des Vereins entsprechen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Himalaya Karuna Deutschland e.V.

Prof. Peter Kiefer
Kaiserstr. 38
52146 Würselen

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied kann jede Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag der an den Vorstand zu richten ist.

  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin zu begründen. Legt der Antragsteller bzw. die Antragstellerin innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch dagegen ein, entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung.

  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit, setzt die Mitgliederversammlung fest.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt

  2. durch Streichung von der Mitgliederliste

  3. durch Ausschluss aus dem Verein

  4. durch Tod

  1. Der Austritt ist nur möglich, wenn das Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende seine Austrittserklärung schriftlich an den Vorstand richtet.

  2. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags mindestens drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausschlussgrund ist vereinsschädigendes Verhalten. Der Antrag auf Ausschluss ist als Tagesordnungspunkt für die nächste Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.

§6 Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

    1. Die Sitzungen aller Organe des Vereins sind vereinsöffentlich.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands

  3. Wahl eines Kassenprüfers bzw. einer Kassenprüferin für 1 Jahr

  4. Verabschiedung des Vereinshaushaltes

  5. Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Vereinsarbeit

  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

  2. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit­glieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins be­dürfen allerdings einer 3/4-Mehrheit der Anwesenden sowie der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, kann die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversammlung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins mit 3/4 der Stimmen der Anwesenden beschließen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Der Vorstand ist ausführendes Organ der Mitgliederversammlung und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.

  3. Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereins­register im Amt. Eine Wiederwahl


ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

 

 

Bremen, 21. 11. 2012

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